1. Verfahrensrecht und Abgabenverfahren
Wenn die Behörde anderer Meinung ist.
Ein Bescheid ist keine Tatsache. Er ist eine Rechtsansicht und Rechtsansichten kann man bestreiten. Die eigentlichen Fragen sind andere: ob es sich lohnt, wann der richtige Zeitpunkt ist und was ein Verfahren kostet, das man gewinnen kann.
Das Abgabenverfahren hat eigene Regeln, eigene Fristen und eine eigene Verteilung der Beweislast. Vieles entscheidet sich, lange bevor das erste Rechtsmittel geschrieben wird: bei der Frage, was in einer Vorhaltsbeantwortung steht und was nicht.
Ich sage Ihnen früh, was ich für erreichbar halte. Ein aussichtsloses Verfahren zu führen, kostet Geld und Kraft.
Zuerst die Einschätzung. Dann das Verfahren.
2. Betriebsprüfung
Eine Prüfung entscheidet sich in den ersten Tagen.
Die Ankündigung einer Außenprüfung ist kein Grund zur Sorge, aber ein Anlass zur Vorbereitung. Was in der ersten Woche an Unterlagen und Auskünften aus dem Haus geht, bestimmt den Rahmen, in dem später verhandelt wird.
Mitwirkungspflicht bedeutet nicht, jede Frage sofort zu beantworten. Sie bedeutet, vollständig und richtig zu antworten. Dafür darf man sich Zeit nehmen, Unterlagen ordnen und Formulierungen prüfen.
Ich begleite Prüfungen von der Ankündigung bis zur Schlussbesprechung und führe die Gespräche mit dem Prüforgan. Das schützt auch Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter davor, Auskünfte zu geben, für die sie nicht zuständig sind.
Und wo eine Selbstanzeige noch in Betracht kommt, entscheidet der Zeitpunkt. Mit Prüfungsbeginn kann sich dieses Fenster schließen.
Der beste Tag für ein Gespräch ist der Tag der Ankündigung.
3. GPLB – Prüfung der Lohnabgaben und Beiträge
Wenn Ihre Lohnverrechnung geprüft wird.
Bei einer Lohnabgabenprüfung geht es selten um Rechenfehler. Es geht um Einstufungen. Ist die freie Mitarbeiterin in Wahrheit Dienstnehmerin? Deckt die All-in-Vereinbarung die tatsächlich geleisteten Stunden? Ist der Sachbezug richtig bewertet, das Tagesgeld zu Recht beitragsfrei, die Einstufung im Kollektivvertrag haltbar?
Solche Fragen haben zwei Seiten, die getrennt beurteilt werden und doch untrennbar zusammenhängen. Wird ein Werkvertrag in ein Dienstverhältnis umqualifiziert, folgen daraus nicht nur Nachzahlungen samt Zuschlägen. Es folgen auch arbeitsrechtliche Ansprüche: Kollektivvertragslohn, Sonderzahlungen, Urlaub und Beendigungsansprüche.
Genau hier hilft es, wenn beide Seiten von derselben Person beurteilt werden. Am besten, bevor geprüft wird.
Die günstigste Prüfung ist die, auf die man vorbereitet ist.
4. Arbeitsrecht
Ein Dienstvertrag zeigt seinen Wert am Ende.
Wie gut ein Dienstvertrag ist, entscheidet sich nicht bei der Unterschrift, sondern bei der Kündigung oder bei der nächsten GPLB-Prüfung. In beiden Situationen zählt plötzlich jedes Wort, das man beim Aufsetzen für eine Formalität gehalten hat.
All-in-Klauseln, die nicht decken. Gleitzeitregelungen, die einer Überprüfung nicht standhalten. Konkurrenzklauseln, die nicht halten. Ausbildungskostenrückersatz, der unwirksam ist. Arbeitszeitaufzeichnungen, die es nicht gibt. Das sind keine Ausnahmen. Das sind die Standardfunde.
Ich gestalte Dienstverträge deshalb mit Blick auf beide Ernstfälle: das arbeitsgerichtliche Verfahren und die Lohnabgabenprüfung. Und wenn eine Trennung ansteht, steht am Anfang die Frage, welcher Weg am wenigsten kostet : rechtlich, finanziell und für das Klima im Betrieb.
Ein guter Vertrag ist einer, den man im Streitfall nicht erklären muss.
5. Gesellschaftsrecht
Der Gesellschaftsvertrag regelt nicht nur das Zusammenarbeiten. Er regelt das Auseinandergehen. Den Gesellschaftsvertrag schreibt man für den Tag, an dem man einander nicht mehr vertraut.
Solange sich alle einig sind, liest niemand den Gesellschaftsvertrag. Er wird in dem Moment aufgeschlagen, in dem die Einigkeit endet: beim Ausstieg eines Gesellschafters, beim Einstieg eines Investors, im Krankheits- oder Erbfall, bei der Scheidung. Dann zählt, was damals vereinbart wurde und vor allem, was nicht.
Die Mustersatzung kennt Ihre Situation nicht. Sie kennt keine Pattstellung bei 50:50 und keinen Weg, sie aufzulösen. Kein Aufgriffsrecht für den Fall, dass ein Anteil in eine Verlassenschaft fällt. Keine Regelung, wer geht, wenn zwei nicht mehr miteinander können. Und keine Bewertungsregel für die Abfindung. Das ist der teuerste Punkt: Wo der Vertrag schweigt, entscheidet oft am Ende ein Gutachten, was ein Anteil wert ist. Dieser Streit dauert Jahre und kostet mehr, als die Regelung gekostet hätte.
Dieselben Fragen stellen sich beim Geschäftsführer. Die Weisung der Generalversammlung entlastet nicht in jedem Fall. Die Entlastung wirkt nur so weit, wie offengelegt wurde. Und die Sorgfaltspflicht wird nicht daran gemessen, was man hätte prüfen müssen.
Dazwischen liegt der laufende Betrieb. Die Weisung der Generalversammlung entlastet nicht in jedem Fall, und die Entlastung wirkt nur so weit, wie offengelegt wurde.
Am Ende steht der Verkauf – und dort wird alles sichtbar, was vorher liegen geblieben ist. Der Käufer prüft, was zehn Jahre lang niemand geprüft hat: Verrechnungskonten, Dienstverträge, Beteiligungen, Genehmigungen. Jeder Fund wird zum Abschlag, zur Garantie oder zum Einbehalt. Share Deal oder Asset Deal, Kaufpreisanpassung, Haftung für Steuern und Lohnabgaben: Das sind keine Formulierungsfragen, das ist der Preis.
Gesellschaftsrechtlich gestaltbar, steuerlich bindend – und meist auf Jahre. Beurteilt wird beides üblicherweise getrennt. Ich beurteile es zusammen.
Ein Unternehmen verkauft sich so gut, wie es geführt wurde.
6. Insolvenzrecht und Unternehmenskrise
In der Krise läuft eine Frist, die niemand ankündigt.
Ist ein Unternehmen zahlungsunfähig, bleibt eine gesetzliche Frist von wenigen Wochen. Nicht, um zu überlegen, ob man einen Antrag stellt, sondern um die Sanierung ernsthaft zu betreiben oder den Antrag zu stellen. Wer sie versäumt, haftet persönlich. Das ist der Punkt, an dem aus einer wirtschaftlichen Krise ein privates Risiko wird.
Die schwierigere Frage steht davor: Ab wann ist ein Unternehmen zahlungsunfähig und nicht bloß angespannt? Wann ist eine Überschuldung insolvenzrechtlich relevant und wann trägt die Fortbestehensprognose? Das ist keine reine Rechtsfrage. Es ist eine Rechenfrage mit rechtlichen Folgen.
Steht die Sanierung noch offen, gibt es mehr Wege, als die meisten vermuten: die außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern, das Restrukturierungsverfahren vor der Insolvenz, das Sanierungsverfahren mit oder ohne Eigenverwaltung. Welcher Weg trägt, entscheiden Zahlen, die rechtzeitig vorliegen müssen.
Für Gläubiger gilt dasselbe mit umgekehrten Vorzeichen: Wer eine Forderung hat, muss früh wissen, ob er anmeldet, ab- oder aussondert oder ob er sich gegen eine Anfechtung wehren muss, weil er bezahlt wurde, als andere es nicht mehr wurden.
Je früher das Gespräch, desto mehr Wege stehen noch offen.
7. Einlagenrückgewähr
Das Vermögen Ihrer Gesellschaft gehört nicht Ihnen.
Das österreichische Verbot der Einlagenrückgewähr gehört zu den strengsten Europas und zu den am häufigsten übersehenen. Es greift nicht erst bei der offenen Auszahlung. Es greift bei jedem Vorteil, den eine Gesellschafterin von ihrer Gesellschaft erhält und den ein Fremder zu denselben Bedingungen nicht erhalten hätte.
Das Darlehen über das Verrechnungskonto. Die Sicherheit für einen privaten Kredit. Der Mietvertrag über die eigene Liegenschaft. Der Geschäftsführerbezug, der nicht mehr fremdüblich ist. Die Finanzierung des Anteilskaufs aus dem Vermögen der erworbenen Gesellschaft. Diese Fälle sind Alltagund jeder von ihnen kann ein nichtiges Geschäft, einen Rückersatzanspruch und die persönliche Haftung des Geschäftsführers auslösen.
Dieselbe Zahlung hat eine zweite Seite. Was gesellschaftsrechtlich Einlagenrückgewähr ist, ist steuerlich meist eine verdeckte Ausschüttung: mit Kapitalertragsteuer, Zinsen und im Ernstfall einem Finanzstrafverfahren. Beide Beurteilungen arbeiten mit demselben Maßstab: dem Fremdvergleich. Getrennt geprüft werden sie trotzdem immer.
Auffällig wird das selten im laufenden Betrieb. Es fällt auf, wenn ein Käufer prüft, wenn das Finanzamt prüft – oder wenn ein Insolvenzverwalter prüft. Zu diesem Zeitpunkt lässt sich die Gestaltung nicht mehr ändern.
Fremdüblich oder nicht: Diese Frage stellt man besser vorher.