Pschera Rechtsanwältin
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Rechtsberatung

Ihre Geschichte.
Ihr gutes Recht.
Manche Entscheidungen brauchen mehr als eine rechtliche Antwort. Sie brauchen jemanden, der versteht, worum es wirklich geht. Was steht auf dem Spiel? Was soll geschützt werden? Und wohin wollen Sie eigentlich? Recht ist das Mittel, nicht der Ausgangspunkt. Ich sehe rechtliche und steuerliche Fragen nie für sich allein. Ich frage nach der unternehmerischen Absicht. Erst dann entstehen tragfähige Lösungen.

1. Verfahrensrecht und Abgabenverfahren

Wenn die Behörde anderer Meinung ist.

Ein Bescheid ist keine Tatsache. Er ist eine Rechtsansicht und Rechtsansichten kann man bestreiten. Die eigentlichen Fragen sind andere: ob es sich lohnt, wann der richtige Zeitpunkt ist und was ein Verfahren kostet, das man gewinnen kann.

2. Betriebsprüfung

Eine Prüfung entscheidet sich in den ersten Tagen.

Die Ankündigung einer Außenprüfung ist kein Grund zur Sorge, aber ein Anlass zur Vorbereitung. Was in der ersten Woche an Unterlagen und Auskünften aus dem Haus geht, bestimmt den Rahmen, in dem später verhandelt wird.

3. GPLB – Prüfung der Lohnabgaben und Beiträge

Wenn Ihre Lohnverrechnung geprüft wird.

Bei einer Lohnabgabenprüfung geht es selten um Rechenfehler. Es geht um Einstufungen. Ist die freie Mitarbeiterin in Wahrheit Dienstnehmerin? Deckt die All-in-Vereinbarung die tatsächlich geleisteten Stunden? Ist der Sachbezug richtig bewertet, das Tagesgeld zu Recht beitragsfrei, die Einstufung im Kollektivvertrag haltbar?

4. Arbeitsrecht

Ein Dienstvertrag zeigt seinen Wert am Ende.

Wie gut ein Dienstvertrag ist, entscheidet sich nicht bei der Unterschrift, sondern bei der Kündigung oder bei der nächsten GPLB-Prüfung. In beiden Situationen zählt plötzlich jedes Wort, das man beim Aufsetzen für eine Formalität gehalten hat.

5. Gesellschaftsrecht

Der Gesellschaftsvertrag regelt nicht nur das Zusammenarbeiten. Er regelt das Auseinandergehen. Den Gesellschaftsvertrag schreibt man für den Tag, an dem man einander nicht mehr vertraut.

Solange sich alle einig sind, liest niemand den Gesellschaftsvertrag. Er wird in dem Moment aufgeschlagen, in dem die Einigkeit endet: beim Ausstieg eines Gesellschafters, beim Einstieg eines Investors, im Krankheits- oder Erbfall, bei der Scheidung. Dann zählt, was damals vereinbart wurde  und vor allem, was nicht.

6. Insolvenzrecht und Unternehmenskrise

In der Krise läuft eine Frist, die niemand ankündigt.

Ist ein Unternehmen zahlungsunfähig, bleibt eine gesetzliche Frist von wenigen Wochen. Nicht, um zu überlegen, ob man einen Antrag stellt, sondern um die Sanierung ernsthaft zu betreiben oder den Antrag zu stellen. Wer sie versäumt, haftet persönlich. Das ist der Punkt, an dem aus einer wirtschaftlichen Krise ein privates Risiko wird.

7. Einlagenrückgewähr

Das Vermögen Ihrer Gesellschaft gehört nicht Ihnen.

Das österreichische Verbot der Einlagenrückgewähr gehört zu den strengsten Europas und zu den am häufigsten übersehenen. Es greift nicht erst bei der offenen Auszahlung. Es greift bei jedem Vorteil, den eine Gesellschafterin von ihrer Gesellschaft erhält und den ein Fremder zu denselben Bedingungen nicht erhalten hätte.